Ist akademisches Ghostwriting legal?

Rechtliche Fragen zum akademischen Ghostwriting

Manche Studenten kommen im Laufe ihres Studiums in die Situation, ihre Seminararbeit oder auch Abschlussarbeit aus zeitlichen, persönlichen oder inhaltlichen Gründen nicht zu Ende schreiben zu können. Vielleicht finden sie aber auch aufgrund von Motivationsproblemen gar keinen Anfang.

Warum einen Ghostwriter einschalten?

Die Gründe, warum man einen Ghostwriter beauftragt, sind vielfältig und individuell. Dies können zeitliche Engpässe aufgrund der schwierigen Vereinbarkeit von Beruf und Studium sein, aber auch die Tatsache, dass manche Studierende mit dem jeweiligen Thema bzw. dem wissenschaftlichen Schreiben generell überfordert sein können. Eine ethisch-moralische Beurteilung ist also gar nicht so einfach und eindeutig, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag.

Eine Bachelorarbeit schreiben lassen?

Haben sie sich dann entschlossen, die Zusammenarbeit mit einem professionellen Ghostwriter zu suchen, stellt sich schnell die rechtliche Frage: ist Ghostwriting bzw. die Beauftragung eines Ghostwriters eigentlich legal? Kann man seine Hausarbeit, Bachelorarbeit oder auch Masterarbeit von einem Ghostwriter schreiben lassen und anschließend als seine eigene einreichen?

Die einfache Antwort dazu lautet: nein, das ist selbstverständlich nicht möglich. Wer eine fremde Arbeit als seine eigene Leistung ausgibt, fälscht eine Prüfungsleistung und begeht damit bewusst eine Täuschung. Rechtlich gesehen lässt sich das mit § 156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Statt) begründen. Mit seiner eidesstaatlichen Erklärung, die meist Bestandteil von schriftlichen Prüfungsleistungen ist, versichert der Absolvent, dass die vorgelegte Arbeit sein eigenes geistiges Eigentum sei – was in diesem Sinne bereits den Tatbestand einer schriftlichen Lüge erfüllt (§ 267 StGB, Urkundenfälschung).

Damit scheint also alles klar zu sein, oder? Eine differenziertere Antwort lautet jedoch: nein, es kommt darauf an, was erlaubt und was verboten ist.

Genau das hat auch das OLG Frankfurt (Az: 11 U 51/08) in seinem Grundsatzurteil vom 01.09.2009 eindeutig festgestellt, in dem auch die Legalität des akademischen Ghostwriting Gegenstand war. In dem Prozess ging es eigentlich um die zwischen Ghostwriter und Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen, nämlich darum, dass sich der Urheber (Ghostwriter) zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft verpflichtete. Dem Auftraggeber wurde hingegen gestattet, das Werk als eigenes zu veröffentlichen. Das OLG Frankfurt stellte fest, dass eine solche Vereinbarung grundsätzlich nicht zu beanstanden sei.

Weiterhin wurde festgestellt, dass es bei der Frage nach der Legalität nicht darauf ankommen könne, in welchem Bereich die Ghostwriter Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Vielmehr sei auf das Ghostwriting an sich als Dienstleistung abzustellen. Das gelte demnach auch für das akademische Ghostwriting. Danach ist die Erstellung von Vorstudien, Exposés oder Mustervorlagen für wissenschaftliche Arbeiten ebenso legal, wie das Schreiben von Fachbüchern, Reden o.ä. Der Ghostwriter selbst handelt also nicht rechtswidrig.

Die Bachelorarbeit als Mustervorlage?

In ähnlicher Weise argumentieren auch die meisten Ghostwriting-Agenturen: Die unterschriebene Urkunde (in diesem Fall die eidesstattliche Erklärung) wird von eben der Person unterschrieben, die sie anfertigt und ausdruckt, d.h. dem Studenten, der die Arbeit abgibt. Somit gilt die Urkunde an sich nicht als gefälscht – solange der Auftraggeber des Ghostwriting den beauftragten wissenschaftlichen Text auch tatsächlich nur als Mustervorlage heranzieht und diesen nicht in der erhaltenen Form einreicht. Die angefertigte wissenschaftliche Arbeit ist somit eine legale Mustervorlage, deren Verwendung in der Verantwortung des Auftraggebers liegt.

Damit liegt der Ball also wieder beim Auftraggeber, d.h. bei dem Studierenden, der sich an einen akademischen Ghostwriter wendet und diesen beauftragt. Es kommt eben darauf, wie er mit dem beauftragten Text umgeht. Solange der Auftraggeber den Text tatsächlich nur als Vorlage und „Inspiration“ für die eigene wissenschaftliche Arbeit heranzieht, solange ist er auf der sicheren Seite. Ob man jedoch viel Geld nur für eine Vorlage bezahlt, diese Frage sei hier dahingestellt.

Unabhängig von solchen juristischen Spitzfindigkeiten bleibt es tatsächlich schwer zu beantworten, ab wann die Unterstützung durch einen professionellen wissenschaftlichen Dienstleister rechtlich in die Grauzone gerät. Unproblematisch sind zweifellos einzelne Dienstleistungen wie ein Lektorat, gezielte Hinweise bei der Literaturrecherche, Hinweise zur Strukturierung der Arbeit oder gar ein begleitendes akademisches Coaching, ähnlich wie es ein guter Tutor an der Universität auch leisten könnte oder sollte. Schwieriger wird es bei der Beauftragung der Schreibtätigkeit an sich und der Verwendung des beauftragten Textes. Hier greift dann jedoch wiederum die bereits dargestellte juristische Argumentation.

Fazit zum akademischen Ghostwriting

Ghostwriting ist also weder rechtswidrig noch strafbar und auch die Beauftragung eines Ghostwriters nicht. Und für viele Kunden eine wichtige Möglichkeit, ihr Studium trotz einer schwierigen persönlichen Situation doch noch erfolgreich abzuschließen – sofern sie bei der Auswahl ihres Ghostwriters eine gute Wahl getroffen haben. Ansonsten droht die Gefahr, eine wertlose Mustervorlage zu erhalten, die zwar Geld gekostet hat, ansonsten aber vom Auftraggeber nicht zu verwenden ist und obendrein das Risiko eines Plagiats in sich birgt.

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